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  • 23.12.2014 · Erledigtes Verfahren · GG Art 3 Abs 1 · 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer, Verfassungswidrigkeit, Betriebsvermögen

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 17. Oktober 2012, 15:29 Uhr

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen? Führen die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden?

    Gericht: Bundesverfassungsgericht

    Aktenzeichen: 1 BvL 21/12

    Vorinstanz: BFH, Entscheidung vom 27.9.2012 (II R 9/11)

    Normen: GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1 S 1, ErbStG § 12 Abs 5, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 19 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 4, ErbStG § 13b Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 17.12.2014

    Rechtsmittel: Normenkontrollverfahren