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  • 24.10.2012 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H · C-454/12

    Neutralitätsprinzip, Personenbeförderung, Nahverkehr, Umsatzsteuer

    Letzte Änderung: 24. Oktober 2012, 10:25 Uhr, Aufgenommen: 24. Oktober 2012, 10:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 10.07.2012 zu folgenden Fragen:

    1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?

    2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-454/12

    Normen: EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1 Anh 3, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen