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  • 06.03.2013 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 196 · C-7/13

    Mehrwertsteuerpflicht, Dienstleistung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung

    Letzte Änderung: 6. März 2013, 13:12 Uhr, Aufgenommen: 6. März 2013, 13:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Stockholm (Schweden), eingereicht am 07.01.2013, zu folgenden Fragen:

    1. Stellen extern erworbene Dienstleistungen, die von der Hauptniederlassung eines Unternehmens in einem Drittland an seine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbracht werden und bei denen die Kosten für den Erwerb der Zweigniederlassung zugewiesen werden, steuerpflichtige Umsätze dar, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe in diesem Mitgliedstaat gehört?

    2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist dann die Hauptniederlassung in dem Drittland als nicht in dem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 196 der Richtlinie anzusehen - mit der Folge, dass der Empfänger für die Umsätze zu besteuern ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-7/13

    Vorinstanz: Förvaltningsrätten i Stockholm (Schweden)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 196

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen