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  • 07.06.2013 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 56 · C-53/13

    Arbeitnehmerüberlassung, Lohnsteuereinbehalt

    Letzte Änderung: 7. Juni 2013, 16:43 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2013, 16:43 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajsky soud v Ostrave (Tschechische Republik), eingereicht am 30.01.2013, zu folgender Frage:
    Stehen die Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Anwendung einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegen, die für den Fall, dass ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer überlässt (überlassendes Unternehmen), seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, dem Unternehmen, das die Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, die Verpflichtung auferlegt, für die entsprechenden Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten und an den Staatshaushalt abzuführen, während diese Verpflichtung dem überlassenden Unternehmen obliegt, sofern es seinen Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-53/13

    Vorinstanz: Vorabentscheidungsersuchen

    Normen: AEUV Art 56, AEUV Art 57

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen