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  • 14.08.2013 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 73 · C-312/13

    Mehrwertsteuer, Lieferung, unbeweglicher Gegenstand, Steuerbemessungsgrundlage

    Letzte Änderung: 14. August 2013, 14:55 Uhr, Aufgenommen: 14. August 2013, 14:55 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 07.06.2013, zu folgender Frage:
    Sind die Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in dem Fall, in dem die Eigenschaft des Verkäufers als mehrwertsteuerpflichtige Person neu bewertet wird und die Gegenleistung (Preis) für die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands von den Parteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage
    a) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands abzüglich des Mehrwertsteuersatzes besteht, oder dahin, dass sie
    b) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands besteht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-312/13

    Vorinstanz: Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen