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  • 18.09.2013 · Anhängiges Verfahren · EWGV 1408/71 Art 76 · C-394/13

    Arbeitnehmer, Elterngeld, Kindergeld, Familienleistungen, Interessenmittelpunkt

    Letzte Änderung: 18. September 2013, 14:36 Uhr, Aufgenommen: 18. September 2013, 14:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 11.07.2013, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (vom 14. Juni 1971) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen - die Antragstellerin, ihr Ehemann und ihr Kind leben in Frankreich, der Ehemann arbeitet dort, sie haben dort den Mittelpunkt ihrer Interessen, und die Antragstellerin hat die Familienleistung PAJE - prestation d'accueil du jeune enfant in Frankreich in vollem Umfang in Anspruch genommen -, die Tschechische Republik der Staat ist, der für die Gewährung einer Familienleistung - Elterngeld - zuständig ist?
    Wenn die erste Frage bejaht werden sollte:
    2. Sind die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 29. April 2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass sie die Gewährung einer Familienleistung durch die Tschechische Republik nach dem 30. April 2010 vorschreiben, auch wenn die Zuständigkeit des Staates ab dem 1. Mai 2010 durch die neue Definition des Wohnorts durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 16. September 2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 22 ff.) beeinflusst sein kann?
    Wenn die erste Frage verneint werden sollte:
    3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 29. April 2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere Art. 87) dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen, die Tschechische Republik ab dem 1. Mai 2010 der für die Gewährung einer Familienleistung zuständige Staat ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-394/13

    Vorinstanz: Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik)

    Normen: EWGV 1408/71 Art 76, EGV 883/2004 Art 87, EGV 987/2009 Art 22, EGV 987/2009 Art 22ff

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen