09.06.2010 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 26 · C-132/10
Erbschaftsteuer, Verjährungsfrist, Namensaktien, Ort der Geschäftsleitung
Letzte Änderung: 9. Juni 2010, 12:51 Uhr, Aufgenommen: 9. Juni 2010, 12:51 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Leuven (Belgien), eingereicht am 15.03.2010, zu folgender Frage:
Ist Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs in Verbindung mit Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Belgien befindet, während diese Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft nicht in Belgien befindet, mit den Art. 26, 49, 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-132/10
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Leuven (Belgien)
Normen: AEUV Art 26, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen