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  • 30.06.2010 · Anhängiges Verfahren · EGV 493/2006 Art 9 · C-150/10

    Zuckererzeugung, Übergangsquoten, Umstrukturierungsregelung

    Letzte Änderung: 30. Juni 2010, 11:57 Uhr, Aufgenommen: 30. Juni 2010, 11:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 29.03.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Sind die einem Zucker erzeugenden Unternehmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 der Kommission zugeteilten Übergangsquoten von der durch die Verordnung Nr. 320/2006 des Rates und die Verordnung Nr. 968/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen eingeführten befristeten Umstrukturierungsregelung befreit, weil diese Quoten
    a) nicht dem befristeten Umstrukturierungsbetrag unterliegen,
    b) nicht in den Genuss der Umstrukturierungsbeihilfe kommen und
    c) keine Quoten im Sinne der Verordnung Nr. 320/2006 des Rates im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 6 dieser Verordnung darstellen?
    2. Sind die Übergangsquoten, selbst wenn die erste Frage zu verneinen ist, eigenständige Quoten, die von den regulären Grundquoten unabhängig sind, weil
    a) die Übergangsquoten nach Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 der Kommission und nicht nach Art. 7 der Verordnung Nr. 318/2006 des Rates zugeteilt werden,
    b) die Zuteilung der Übergangsquoten sich nach anderen Kriterien richtet als die Zuteilung der regulären Grundquoten und
    c) es sich bei den Übergangsquoten um Übergangsmaßnahmen handelt, die den Übergang von der alten Marktorganisation für Zucker zur neuen Marktorganisation für Zucker der Gemeinschaft erleichtern sollen und deshalb grundsätzlich nur im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Geltung besitzen?
    3. Kann für den Fall, dass die erste und/oder die zweite Frage zu bejahen ist, ein Zucker erzeugendes Unternehmen, das für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 des Rates beantragt hat, in den Genuss einer für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 nach Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 zugeteilten Übergangsquote kommen?
    4. Kann die angewandte Sanktion für den Fall der Verneinung der vorhergehenden Frage in der Wiedereinziehung des Teils der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe und der Rücknahme der Übergangsquote bestehen?
    Wie sind der nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 der Kommission wieder einzuziehende Betrag und die in Art. 27 dieser Verordnung vorgesehene Geldbuße in dem Fall zu berechnen, dass ein Zucker erzeugendes Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe (für das Wirtschaftsjahr 2006/2007) erhalten und seine Übergangsquote (für die keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde) genutzt hat?
    Sind bei der Berechnung dieses Betrags und dieser Geldbuße alle oder einige der folgenden Umstände zu berücksichtigen:
    a) die dem Zucker erzeugenden Unternehmen durch den Abbau seiner Produktionsanlagen entstandenen Kosten;
    b) die von dem Zucker erzeugenden Unternehmen aufgrund der Aufgabe der regulären Grundquote erlittenen Verluste;
    c) der Umstand, dass die Übergangsquote eine punktuelle Übergangsmaßnahme darstellt, die nur die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/2007 gestattet, jedoch (außer im Fall der Übergangsquote für Zucker) nicht auf die anderen Wirtschaftsjahre anwendbar ist?
    d) Verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die oben unter a) bis c) genannten Umstände bei der Berechnung des wieder einzuziehenden Betrags außer Acht gelassen werden?
    5. Unbeschadet der vorstehenden Fragen: Wann werden die aufgrund eines Umstrukturierungsplans übernommenen Verpflichtungen wirksam, d. h. für den Antragsteller bindend:
    a) bei Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das der Antragsteller seinen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gestellt hat;
    b) bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen nationalen Behörde;
    c) bei der Mitteilung der zuständigen nationalen Stelle, dass der Antrag vollständig ist;
    d) bei der Mitteilung der zuständigen nationalen Stelle, dass der Antrag auf eine Umstrukturierungsbeihilfe bewilligt werden kann;
    e) bei der Zustellung der Entscheidung der zuständigen nationalen Stelle über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe?
    6. Falls die erste und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen, dem für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Übergangsquote zugeteilt wurde, berechtigt, diese Quote während des Wirtschaftsjahrs auch dann zu nutzen, wenn es vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Maßgabe seiner regulären Grundquote erhalten hat?
    7. Falls die erste, die zweite und die sechste Frage verneint werden: Darf die zuständige nationale Stelle eines Mitgliedstaats bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aufgrund eines Umstrukturierungsplans die Wiedereinziehung der Umstrukturierungsbeihilfe und die Geldbuße nach Art. 26 und 27 der Verordnung Nr. 968/2006 der Kommission mit der Erhebung eines Überschussbetrags nach Art. 4 der Verordnung Nr. 967/2006 der Kommission kumulieren, oder verstößt diese Kumulierung von Sanktionen gegen das Prinzip "ne bis in idem", den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-150/10

    Vorinstanz: Tribunal de premiere instance de Bruxelles (Belgien)

    Normen: EGV 493/2006 Art 9, EGV 320/2006 Art 2 Nr 6, EGV 968/2006 Art 26, EGV 318/2006 Art 7, EGV 320/2006 Art 3, EGV 968/2006 Art 27, EGV 967/2006 Art 4

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen