Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.01.2014 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2658/87 Art 10 Abs 2 · C-546/13

    Einfuhr von Computern, Grundsatz der Rechtssicherheit

    Letzte Änderung: 23. Januar 2014, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2014, 14:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 22.10.2013, zu folgender Frage:

    1. Widerspricht es Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den Änderungen, die in die Anmerkungen zu Kapitel 84 der Zolltabelle in Teil I des Anhangs I durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (durch die Lautsprecher von der Unterposition 8471 ausgeschlossen sind, wenn sie von den automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gesondert gestellt werden) eingefügt worden sind, Auslegungshinweise dahin gehend zu entnehmen, dass die von der Gesellschaft ADL s.r.l.3 eingeführten - und unter Buchst. A Nrn. 1, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen - Waren eine eigene Funktion (Wiedergabe und Verstärkung des Tons), "andere" als die Datenverarbeitung, ausführen?

    2. Sind die von der Gesellschaft ADL s.r.l. eingeführten - und unter Buchst. A Nrn. 1, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen ? Waren als getrennt von der automatischen Datenverarbeitungsmaschine vertriebene "Lautsprecher" Geräte, die "eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen" - wenn als solche Funktion die Wiedergabe und Verstärkung des Tons anzusehen ist -, oder können sie nicht als Einheiten eines Systems angesehen werden, die eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen, da sie in Anbetracht der spezifischen technischen Eigenschaften (ausschließliche Verbindung über USB-Kabel, Notwendigkeit eines Betriebssystems MAC OS 9.) "keine Funktion haben, die sie ohne eine solche Maschine Äd. h. ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben können" (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Peacock AG, C 339/98, Randnrn 14 und 15, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Randnrn. 20, 29 und 30, die sich zwar auf eine andere Art von Gerät bezogen, nämlich Netzwerkkarten und sogenannte kombinierte Karten, das Fehlen eigener, "anderer" Funktionen aber darauf zurückzuführen scheinen, dass das Gerät ausschließlich über einen PC funktioniert und in der Lage ist, die vom Rechner übermittelten Signale zu empfangen und umzuwandeln)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-546/13

    Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)

    Normen: EWGV 2658/87 Art 10 Abs 2, EWGV 2658/87 Art 12, EGV 1549/2006, KN Pos 8471, KN Pos 8518

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen