Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.01.2014 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 9018 · C-547/13

    Kombinierte Nomenklatur, Einreihung, medizinische Geräte

    Letzte Änderung: 23. Januar 2014, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2014, 14:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativa rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 21.10.2013, mit folgender Frage:

    1. Sind die Positionen 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass folgende Vorrichtungen: Pointer "UltraPulse Encore laser", "Light Sheer ST", "IPL Quantum SR" und ihre Köpfe: "HR upgd for IPL Quantum", "DL upgd for IPL Quantumsystem", die Behandlungsköpfe "Ultrashape contour I", die Geräte "IPL Quantum SR 560", "Ls-Duet" und ihr Zubehör sowie das Gerät Lumenis M22, die medizinisch eingesetzt werden, in sie einzureihen sind?

    2. Sollten die Positionen 9018 und 9019 nicht anwendbar sein: Können diese Waren in Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden?

    3. Sollte die Frage verneint werden: Welche andere Position ist nach einer Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für die Zwecke der Einreihung anzuwenden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-547/13

    Vorinstanz: Administrativa rajona tiesa (Lettland)

    Normen: KN Pos 9018, KN Pos 9019, EWGV 2658/87 Anh 1, KN Pos 8543

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen