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  • 24.01.2014 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 8543 · C-666/13

    Kombinierte Nomenklatur, Sende-/Empfangsmodule

    Letzte Änderung: 24. Januar 2014, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2014, 12:44 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 27.11.2013 zu folgenden Fragen:

    1. Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?

    2. Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Sende-/Empfangsmodule der in den Gründen näher bezeichneten Art, die eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-666/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2013 (4 K 4637/12 Z)

    Normen: KN Pos 8543, KN Pos 8541, ZK Art 20 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 20 Abs 1, ZK Art 20 Abs 3 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 20 Abs 3 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen