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  • 20.02.2014 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-591/13

    Stille Reserven, Übertragung auf neu angeschaffte Güter

    Letzte Änderung: 20. Februar 2014, 03:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2014, 13:34 Uhr

    Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 20.11.2013, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen die Steuer auf stille Reserven, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert worden sind, durch "Übertragung" auf neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bis zu deren Verkauf gestundet wird, soweit die letztgenannten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, während eine solche Stundung nicht möglich ist, soweit dieselben Güter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

    - der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-591/13

    Normen: AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EStG § 6b

    Rechtsmittel: Klage der Kommission