04.01.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 147 Abs 6 · X R 47/13
Datenzugriff, Außenprüfung, Aufzeichnungspflicht, Schätzung
Letzte Änderung: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr
Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung: Ist ein Apotheker, der tatsächlich Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe führt, zur Herausgabe der entsprechenden Datei nach § 147 Abs. 6 AO verpflichtet? Führt die verweigerte Herausgabe der Unterlagen zu einer Schätzungsbefugnis?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 47/13
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 10.10.2013 2 K 4112/12 E EFG 2014, 91
Normen: AO § 147 Abs 6, AO § 147 Abs 1 Nr 1, AO § 162 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2015, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung