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  • 14.05.2014 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 2202 UPos 1000 · C-139/14

    Gemeinsamer Zolltarif, Kombinierte Nomenklatur, Fruchtsaft

    Letzte Änderung: 14. Mai 2014, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 14. Mai 2014, 14:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 25.02.2014 zu folgenden Fragen:

    1. Ist ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12% aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 1000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen?

    2. Wenn die erste Frage verneint wird:

    Handelt es sich bei einem solchen Getränk um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Codenummer 2202 9010 11 TARIC?

    3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden:

    Handelt es sich bei einem solchen Produkt um eine Ware der Codenummer 2202 9010 19 TARIC?

    Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 25.2.2014 (11 K 2688/10)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-139/14

    Vorinstanz: FG Baden-Württemberg , Entscheidung vom 25.2.2014 (11 K 2688/10)

    Normen: KN Pos 2202 UPos 1000, KN Pos 2202 UPos 9010

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen