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  • 14.05.2014 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 8525 UPos 8091 · C-178/14

    Gemeinsamer Zolltarif, Kombinierte Nomenklatur, Videokamera

    Letzte Änderung: 14. Mai 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 14. Mai 2014, 14:35 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 02.04.2014 zu folgenden Fragen:

    1. Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus?

    2. Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann?

    Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 2.4.2014 (4 K 1455/13 Z)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-178/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 2.4.2014 (4 K 1455/13 Z)

    Normen: KN Pos 8525 UPos 8091, KN Pos 8525 UPos 8099, KN Pos 8525 UPos 8030

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen