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  • 04.06.2014 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 110 · C-76/14

    Kraftfahrzeug, Schadstoffemissionen, Besteuerung

    Letzte Änderung: 4. Juni 2014, 03:30 Uhr, Aufgenommen: 4. Juni 2014, 13:48 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Brasov (Rumänien), eingereicht am 12.2.2014 zu folgenden Rechtsfragen: 1. Ist Art. 110 AEUV unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuer dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine auf alle ausländischen Kraftfahrzeuge bei der Zulassung in diesem Staat anzuwendende Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die auch bei der Übertragung des Eigentums an einem inländischen Kraftfahrzeug anzuwenden ist, mit Ausnahme des Falls, in dem eine solche oder eine gleichartige Steuer bereits gezahlt wurde?

    2. Ist Art. 110 AEUV unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuer dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine auf alle ausländischen Kraftfahrzeuge bei der Zulassung in diesem Staat anzuwendende Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die auf inländische Kraftfahrzeuge nur anzuwenden ist, wenn das Eigentum an einem solchen Fahrzeug übertragen wird, mit dem Ergebnis, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug nicht ohne Zahlung der Steuer genutzt werden darf, während ein inländisches Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt ohne Zahlung der Steuer so lange genutzt werden darf, bis das Eigentum daran übertragen wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-76/14

    Normen: AEUV Art 110

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen