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  • 31.07.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 10 · C-161/14

    Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Anbringung von energiesparenden Materialien

    Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 06:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2014, 15:16 Uhr

    Klage der Kommission gegen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 04.04. 2014, mit dem Antrag: 1. festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Verpflichtungen aus Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie dadurch verletzt hat, dass es auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von "energiesparenden Materialien" und auf die Lieferung von "energiesparenden Materialien" durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen nicht als "Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" im Sinne von Nr. 10 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden können, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat, auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von "energiesparenden Materialien" und auf die Lieferung von "energiesparenden Materialien" durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen nicht unter die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III zur Mehrwertsteuerrichtlinie unterfallen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat, auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von "energiesparenden Materialien" und auf die Lieferung von "energiesparenden Materialien" durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen - auch wenn sie unter die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen - Materialien verwendet werden, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat;

    2. dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-161/14

    Normen: EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 10, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Art 98 Anh 3 Nr 10

    Rechtsmittel: Klage der Kommission