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  • 31.07.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 1 · C-174/14

    Einrichtung des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaft, Mehrwertsteuerpflicht

    Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 03:30 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2014, 15:18 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 09.04.2014, zu folgenden Fragen: Kann der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 vom nationalen Gericht durch Verweis auf den normativen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 ausgefüllt werden?

    Fällt eine Einrichtung, die die Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital besitzt, die zu 100 % von der Regiao Autonoma dos Acores gehalten wird, deren Gesellschaftszweck darin besteht, im Bereich des Sistema Regional de Saude (Regionales Gesundheitssystem) im Hinblick auf dessen Förderung und Rationalisierung Beratungs- und Verwaltungstätigkeiten anzubieten, die in Erfüllung von Programm-Verträgen mit der Regiao Autonoma dos Acores erbracht werden, und die aufgrund einer Übertragung die Befugnisse besitzt, über die die Regiao Autonoma - der originär die Verpflichtung obliegt, die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen - in diesem Bereich verfügt, unter den Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 tätig wird?

    Kann im Licht dieser Richtlinie die von dieser Gesellschaft empfangene Gegenleistung, die in der Zurverfügungstellung der für die Durchführung dieser Programm-Verträge erforderlichen finanziellen Mittel besteht, für die Zwecke der Mehrwertsteuerpflicht als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen angesehen werden?

    Falls dies zu bejahen ist, erfüllt diese Gesellschaft dann die Voraussetzungen, um in den Genuss der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 enthaltenen Bestimmung über die Mehrwertsteuerfreiheit zu gelangen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-174/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 1, EGRL 18/2004 Art 1 Abs 9

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen