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  • 31.07.2014 · Anhängiges Verfahren · EGV 1047/2001 · C-131/14

    Rechtsmissbrauch, Umgehungshandlung, zollrechtlich freier Verkehr

    Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2014, 15:31 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 21.03.2014, zu folgender Frage:

    Sind die Verordnungen Nrn. 1047/2001 und 2988/95 dahin auszulegen, dass es verboten ist und einen Rechtsmissbrauch sowie eine Umgehungshandlung darstellt, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft (A (Malvi sas)) bestimmte Warenpartien, da er nicht über eine Einfuhrlizenz verfügt oder seinen Kontingentanteil ausgeschöpft hat, von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft (B (Tonini Roberto & C. sas)) erwirbt, der die Waren seinerseits von einem außergemeinschaftlichen Lieferanten (Bananaservice srl.) erworben und als Auslandsware an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft (C (L'Olivo Maria)) übertragen hat, der wiederum - da er die Voraussetzungen hierfür erfüllt - eine Lizenz im Rahmen des Kontingents erhalten hat und - ohne seine Lizenz zu übertragen - die Partien in der Europäischen Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hat, um sie nach der Verzollung gegen ein angemessenes Entgelt, das geringer als der spezifische Zoll für Einfuhren außerhalb des Kontingents ist, dem Wirtschaftsteilnehmer B (Tonini Roberto & C.sas) zu übertragen, der sie letztlich dem Wirtschaftsteilnehmer A (Malvi sas) verkauft?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-131/14

    Normen: EGV 1047/2001, EGV 2988/95

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen