13.08.2014 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1 · C-250/14
Beförderungsleistung, Flugticket, Mehrwertsteuer
Letzte Änderung: 13. August 2014, 04:15 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2014, 12:39 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 26.05.2014, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen?
2. Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-250/14
Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen