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  • 25.09.2014 · Anhängiges Verfahren · EGEntsch 5/2011 Art 1 Abs 2 · C-274/14

    Abschreibung, Geschäfts- und Firmenwert

    Letzte Änderung: 25. September 2014, 03:30 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2014, 10:46 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Economico Administrativo Central de Madrid (Spanien), eingereicht am 5.6.2014 zu folgenden Rechtsfragen

    1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2011/5/EG der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 in dem Sinne auszulegen, dass das in diesem Absatz anerkannte schützenswerte Vertrauen in der dort festgelegten Form auch auf die steuerliche Abschreibungsfähigkeit des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) anwendbar ist, wenn indirekte Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften durch den direkten Erwerb einer nicht ansässigen Holdinggesellschaft erworben wurden?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Beschluss K(2013) 4399 endg. vom 17.7.2013 im Verfahren über staatliche Beihilfen SA.35550 (13/C) (ex 13/NN, ex 12/CP) wegen steuerlicher Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, mit dem die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV selbst sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999, mit der Durchführungsvorschriften zu Art. 93 EGV (jetzt 108 AEUV) beschlossen wurden, nichtig?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-274/14

    Normen: EGEntsch 5/2011 Art 1 Abs 2, AEUV Art 108 Abs 2, EGV 659/1999, EG Art 93

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen