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  • 25.09.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 13 · C-276/14

    Mehrwertsteuerpflicht, Organisationseinheit einer Gemeinde

    Letzte Änderung: 25. September 2014, 04:15 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2014, 10:50 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) eingereicht am 5.6.2014 zu folgender Rechtsfrage: Kann im Licht von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union eine Organisationseinheit der Gemeinde (eines lokalen Hoheitsträgers in Polen) als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, wenn sie andere Tätigkeiten als diejenigen ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem obliegen, obwohl sie nicht die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellte Voraussetzung der Selbständigkeit (Unabhängigkeit) erfüllt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-276/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 13, EG Art 4 Abs 2, EG Art 5 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen