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  • 14.01.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3 · C-418/14

    Verbrauchsteuer, Kraftstoff, Heizöl, Strom, Energieerzeugnis

    Letzte Änderung: 14. Januar 2015, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 14. Januar 2015, 14:33 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewodzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen), eingereicht am 05.09.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahin auszulegen, dass er der innerstaatlichen Regelung in Art. 89 Abs. 16 des Verbrauchsteuergesetzes vom 6. Dezember 2008 (Dz. U. 2009, Nr. 3, Pos. 11 mit Änd., im Folgenden: VerStG) entgegensteht, wonach auf Heizöl der Satz der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe Anwendung findet, wenn das in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG vorgesehene Formerfordernis durch den Steuerpflichtigen nicht erfüllt wird?

    2. Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dem in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG vorgesehenen Formerfordernis entgegen, wonach der ermäßigte Satz der Verbrauchsteuer für Heizöl nur dann zur Anwendung kommt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist eine Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber erstellt und vorgelegt wird, unabhängig davon, ob das materielle Erfordernis des Verkaufs von Heizstoff für Heizzwecke erfüllt wird?

    3. Ist die in Art. 89 Abs. 16 VerStG vorgesehene Sanktion, wonach die Verbrauchsteuer auf den Verkauf von Heizöl dem Verkäufer, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, in Höhe des Satzes auferlegt wird, der für Kraftstoff gilt (Art. 89 Abs. 4 Nr. 1 VerStG), wenn das Formerfordernis in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG nicht erfüllt wird, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-418/14

    Normen: EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 4

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen