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  • 26.02.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 108 Abs 3 · C-493/14

    Österreich, AGVO, Freistellungsanzeige, Beihilferegelung, Umweltschutzbeihilfen

    Letzte Änderung: 26. Februar 2015, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 26. Februar 2015, 14:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts - Außenstelle Linz (Österreich), eingereicht am 06.11.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden, aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitel I AGVO nicht einhält und überdies auch keinen Hinweis auf die AGVO aufweist?

    2. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte Voraussetzungen - nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Z 1 AGVO - nicht vorliegen?

    3. Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige angeführten Zeitraum enthält, sodass die in Art. 25 Abs. 3 AGVO geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung auf 10 Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-493/14

    Normen: AEUV Art 108 Abs 3, EG Art 87, EG Art 88, EGV 800/2008 Art 25, EGV 800/2008 Art 17, AEUV Art 107

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen