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  • 13.03.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 56 · C-589/14

    Belgien, Zinsen, unverbriefte Forderungen, Quellensteuerabzug, Schuldschein

    Letzte Änderung: 13. März 2015, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 13. März 2015, 09:29 Uhr

    Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 19.12.2014, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen

    - bei Zinsen aus unverbrieften Forderungen eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem Quellensteuerabzug auf diese Zinsen unterliegt, während eine in Belgien ansässige Investmentgesellschaft hiervon befreit ist und

    - bei Zinsen aus belgischen verbrieften Forderungen die Zinsen dem Quellensteuerabzug unterliegen, wenn die Schuldscheine bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder verwahrt werden, während diese Zinsen vom Quellensteuerabzug befreit sind, wenn die Schuldscheine bei einem in Belgien ansässigen Finanzinstitut hinterlegt oder verwahrt werden;

    - dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-589/14

    Normen: AEUV Art 56, AEUV Art 63, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40

    Rechtsmittel: Klage der Europäischen Kommission