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  • 13.05.2015 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1 · C-11/15

    Tschechische Republik, Rundfunk, Gebühren, Mitgliedstaat, Mehrwertsteuer

    Letzte Änderung: 13. Mai 2015, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 13. Mai 2015, 12:02 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 13.01.2015, zu folgender Frage:

    Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der durch Gebühren in gesetzlich festgesetzter Höhe finanziert wird, zu deren Entrichtung ein Gebührenpflichtiger, der ein Rundfunkempfangsgerät in seinem Eigentum hat, es besitzt oder aus einem anderen Rechtsgrund zu dessen Nutzung berechtigt ist, verpflichtet ist, als Erbringung von "Dienstleistungen ... gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen, die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, oder handelt es sich um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, die überhaupt nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegt und auf die somit auch die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser Richtlinie nicht anzuwenden ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-11/15

    Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst q

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen