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  • 29.07.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 · C-22/15

    Niederlande, Mehrwertsteuer, Wassersport, Vermietung, Fahrzeuge

    Letzte Änderung: 29. Juli 2015, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 29. Juli 2015, 11:45 Uhr

    Klage der Kommission gegen Königreich der Niederlande, eingereicht am 19.01.2015, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, indem es die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge an Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, und Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, von der Mehrwertsteuer befreit hat;

    - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen hat, dass es die Befreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge auf Wassersportvereinigungen beschränkt hat, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, wenn diese Vermietung an Mitglieder erfolgt, die Sport ausüben und die Vermietung in engem Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht und dafür unentbehrlich ist;

    - dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-22/15

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, EGRL 112/2006 Art 133

    Rechtsmittel: Klage der Kommission