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  • 05.08.2015 · Anhängiges Verfahren · UStG § 15 Abs 1 S 2 · C-400/15

    Einfuhr, Erwerb, Mehrwertsteuer, Unternehmen, Privatnutzung

    Letzte Änderung: 5. August 2015, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 5. August 2015, 11:38 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 16.06.2015 zu folgender Frage:

    § 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.

    Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

    Gilt diese Ermächtigung --entsprechend ihrem Wortlaut-- nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?

    Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 16.6.2015 (XI R 15/13)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-400/15

    Vorinstanz: BFH 16.6.15, XI R 15/13

    Normen: UStG § 15 Abs 1 S 2, UStG § 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGEntsch 817/2004 Art 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, UStG § 15 Abs 1 S 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen