Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.08.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 56 · C-249/15

    Dänemark, Mitgliedstaat, Leasing, Zulassungsteuer, Kfz

    Letzte Änderung: 12. August 2015, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 12. August 2015, 10:54 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Ostre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28.05.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Ist es mit dem Unionsrecht -insbesondere Art. 56 AEUV- vereinbar, dass ein Kraftfahrzeug, das Gegenstand eines zwischen einer Leasinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Leasingnehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Leasingvertrags ist (siehe nachstehend Frage 2), grundsätzlich nicht auf den Straßen des letzteren Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden darf, solange ein Antrag auf Zahlung der anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug für den Zeitraum, für den die Nutzung des Fahrzeugs in diesem Mitgliedstaat beabsichtigt ist, noch von den Behörden bearbeitet wird?

    2. Ist es mit dem Unionsrecht -insbesondere Art. 56 AEUV- vereinbar, dass eine nationale Maßnahme, die für eine Zulassung/anteilige Zahlung der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug zu einer lediglich vorübergehenden und nicht dauerhaften Nutzung eine Vorabgenehmigung voraussetzt oder beinhaltet, dass

    (i) die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der dänischen Zulassungssteuer verlangen und dass die Differenz zwischen dem vollen Steuerbetrag und dem errechneten anteiligen Steuerbetrag mit Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt wird, und/oder dass

    (ii) die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der Zulassungssteuer verlangen und diese nicht angepasst und der überzahlte Betrag bei Beendigung der vorübergehenden Nutzung nicht zurückgezahlt wird, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-249/15

    Normen: AEUV Art 56

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen