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  • 19.08.2015 · Anhängiges Verfahren · EUV 501/2013 Art 1 Abs 1 · C-260/15 P

    Einfuhr, Fahrrad, Ursprungserzeugnis, Antidumpingzolls

    Letzte Änderung: 19. August 2015, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 19. August 2015, 10:57 Uhr

    Unternehmen gegen Rat, Rechtmittel vom Rat, eingelegt am 01.06.2015, mit dem Antrag,

    - das dem Rat am 23.03.2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben;

    - die von City Cycle Industries im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

    - City Cycle Industries die dem Rat entstandenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Hilfsweise,

    - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

    (Das vom Rat eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19.03.2015 in der Rechtssache T-413/13. Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29.05.2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.)

    Vorgehend: EuG , Urteil vom 19.3.2015 (T-413/13)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-260/15 P

    Vorinstanz: EuG 19.3.2015, T-413/13

    Normen: EUV 501/2013 Art 1 Abs 1, EUV 501/2013 Art 1 Abs 3, EGV 1225/2009 Art 13

    Rechtsmittel: Rechtsmittel vom Rat