Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.08.2015 · Anhängiges Verfahren · EUV 501/2013 Art 1 Abs 1 · C-254/15 P

    Einfuhr, Fahrrad, Ursprungserzeugnis, Antidumpingzolls

    Letzte Änderung: 19. August 2015, 11:07 Uhr, Aufgenommen: 19. August 2015, 11:07 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission, eingelegt am 29.05.2015, mit dem Antrag,

    - das der Kommission am 23.03.2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19.03.2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise,

    - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

    (Das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19.03.2015 in der Rechtssache T-413/13. Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29.05.2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.)

    Vorgehend: EuG , Urteil vom 19.3.2015 (T-413/13)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-254/15 P

    Vorinstanz: EuG 19.3.2015, T-413/13

    Normen: EUV 501/2013 Art 1 Abs 1, EUV 501/2013 Art 1 Abs 3, EGV 1225/2009 Art 13

    Rechtsmittel: Rechtsmittel der Kommission