Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.09.2015 · Anhängiges Verfahren · KN Kap 93 Anm 1 Buchst c · C-262/15

    Letzte Änderung: 23. September 2015, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2015, 11:31 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 01.06.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013, mit dem Wortlaut "Panzerwagen - andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)" auch "Teile davon"?

    2. Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine "Waffenstation (Panzerturm)", welche auf Panzerwagen oder "mobilen Seetransportsystemen" oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 einzureihen, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-262/15

    Normen: KN Kap 93 Anm 1 Buchst c, KN Pos 8710, KN Abschn 18 Anm 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen