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  • 21.10.2015 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 4 · C-340/15

    Österreich, Unternehmer, Familienangehöriger, Rechtsform, Personenvereinigung

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2015, 13:06 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich), eingereicht am 07.07.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, mit Ausnahme von zwei Wirtschaftsgütern über jeweils eigene Betriebsmittel verfügen, ihre Produkte jedoch zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigungen sowie weiteren Familienangehörigen gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, drei selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige)?

    2. Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist dann als eigenständiger Unternehmer

    a) die vermarktende Kapitalgesellschaft anzusehen oder

    b) eine Personenvereinigung, bestehend aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt, oder

    c) eine Personenvereinigung, bestehend aus den drei Personenvereinigungen und der Kapitalgesellschaft, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt?

    3. Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist die Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger)

    a) rückwirkend,

    b) nur für die Zukunft oder

    c) überhaupt nicht

    zulässig, wenn die Personenvereinigungen zunächst nach abgabenbehördlichen Prüfungen vom Finanzamt als eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anerkannt wurden?

    4. Falls die drei Personenvereinigungen als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, sind diese als Winzer und damit als landwirtschaftliche Erzeuger Pauschallandwirte, wenn diese wirtschaftlich kooperierenden Personenvereinigungen zwar jeweils für sich unter die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, jedoch die Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung auf Grund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nach nationalem Recht von der Pauschalregelung ausgenommen ist?

    5. Falls die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für die drei Personenvereinigungen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, ist dieser Ausschluss

    a) rückwirkend,

    b) nur für die Zukunft oder

    c) überhaupt nicht

    wirksam?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-340/15

    Normen: EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 25, EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 9ff, EGRL 112/2006 Art 295

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen