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  • 28.01.2016 · Anhängiges Verfahren · EG Art 18 · C-20/16

    Frankreich, Altersvorsorge, Krankenversicherung, Arbeitslohn

    Letzte Änderung: 28. Januar 2016, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 28. Januar 2016, 12:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 16.09.2015, eingereicht am 15.01.2016, zu folgenden Fragen:

    1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung --anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung-- die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht?

    2. Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat --konkret oder in pauschaler Weise--

    a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder

    b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind?

    Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 16.9.2015 (I R 62/13)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-20/16

    Vorinstanz: BFH 16.9.2015, I R 62/13

    Normen: EG Art 18, EG Art 39, AEUV Art 21, AEUV Art 45, EStG § 2 Abs 4, EStG § 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 2 Nr 1, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 2 Nr 2, DBA FRA Art 14 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen