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  • 03.02.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 Art 96 Abs 2 · C-547/15

    Ungarn, Zoll, Beförderung, Frachtführer

    Letzte Änderung: 3. Februar 2016, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 3. Februar 2016, 12:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Kuria (Ungarn), eingereicht am 20.10.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass Warenführer nicht nur die Person ist, die mit dem Verkäufer einen Beförderungsvertrag über die Beförderung von Waren schließt (vertraglicher oder Hauptfrachtführer), sondern auch die Person, die aufgrund eines mit dem vertraglichen oder Hauptfrachtführer geschlossenen weiteren Beförderungsvertrags die Beförderung ganz oder teilweise durchführt (Unterfrachtführer)?

    2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der Unterfrachtführer in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahren verpflichtet ist, sich vor der Weiterbeförderung der Ware zuverlässig zu vergewissern, dass der Hauptfrachtführer die Ware tatsächlich vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle gestellt hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-547/15

    Normen: EWGV 2913/92 Art 96 Abs 2, ZK Art 96 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen