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  • 03.02.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n · C-592/15

    UK, England, Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, kulturelle Dienstleistung

    Letzte Änderung: 3. Februar 2016, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 3. Februar 2016, 12:19 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13.11.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Ist der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" so hinreichend klar und bestimmt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n unmittelbare Wirkung entfaltet und somit diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen anerkannten Einrichtungen erbrachten kulturellen Dienstleistungen, wie etwa die im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelgegner erbrachten Dienstleistungen, in Ermangelung nationaler Durchführungsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit?

    2. Räumt der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei seiner Anwendung im Wege von Durchführungsvorschriften ein und wenn ja, was für einen Ermessensspielraum?

    3. Gelten diese Schlussfolgerungen auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-592/15

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst n

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen