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  • 16.03.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i · C-699/15

    Vereinigtes Königreich, Unterricht, Restaurant, Dienstleistung, Student

    Letzte Änderung: 16. März 2016, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2016, 13:58 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24.12.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Sind Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Lehreinrichtung gegenüber zahlenden Mitgliedern der Öffentlichkeit (die keine Empfänger der Hauptleistung des Unterrichts sind) erbringt, im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie "eng verbunden" mit der Unterrichtsleistung, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen durch die Studenten (die die Empfänger der Hauptleistung des Unterrichts sind) im Rahmen ihres Unterrichts und als ein wesentlicher Teil ihres Unterrichts ermöglicht wird?

    2. Ist es für die Entscheidung, ob die Restaurant- und die Unterhaltungsdienstleistungen als mit der Unterrichtsleistung "eng verbundene" Dienstleistungen unter die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen,

    a) erheblich, dass die Studenten Nutzen aus ihrer Mitwirkung an der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen, nicht aber aus dem Gegenstand dieser Dienstleistungen ziehen?

    b) erheblich, dass diese Dienstleistungen nicht von den Studenten unmittelbar oder mittelbar empfangen oder verbraucht werden, sondern von den Mitgliedern der Öffentlichkeit empfangen und verbraucht werden, die dafür bezahlen und nicht die Empfänger der Hauptleistung des Unterrichts sind?

    c) erheblich, dass diese Dienstleistungen aus Sicht der sie empfangenden Durchschnittsverbraucher (d. h. der Mitglieder der Öffentlichkeit, die dafür bezahlen) kein Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten, sondern einen eigenen Zweck erfüllen?

    d) erheblich, dass diese Dienstleistungen aus Sicht der Studenten keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern dass die Mitwirkung an der Erbringung der Dienstleistungen ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Unterrichts unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten?

    e) und inwieweit ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu berücksichtigen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-699/15

    Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen