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  • 04.05.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 Art 161 Abs 5 · C-83/16

    Bulgarien, Zoll, Ausfuhr, Mitgliedstaat

    Letzte Änderung: 4. Mai 2016, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 4. Mai 2016, 10:37 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 12.02.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Sind Art. 161 Abs. 5 und Art. 210 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass Ausführer aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine in diesem Gebiet ansässige Person ist, die Partei eines Vertrags über den Verkauf der Waren an eine in einem Drittland ansässige Person ist, wenn dieser Vertrag der Grund für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren nach dieser Verordnung darstellt?
    2. Sind Art. 161 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens eine Ausfuhr vorliegt und eine Ausfuhrzollschuld im Hinblick auf ein Schiff (eine Jacht), dessen Flaggenstaat ein Mitgliedstaat ist, nur aufgrund eines Vertrags über den Verkauf an eine in einem Drittstaat ansässige Person und der Abmeldung dieses Schiffs aus den Schiffregistern dieses Mitgliedstaats entsteht?
    3. Ist Art. 795 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454Ä/93Ü (der Kommission) vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens bei Ausfuhr eines Schiffs (einer Jacht), dessen Flaggenstaat ein Mitgliedstaat ist, der Vertrag über den Verkauf des Schiffs an eine in einem Drittstaat ansässige Person und die Abmeldung dieses Schiffs aus den Schiffregistern dieses Mitgliedstaats einen ausreichenden Nachweis im Sinne dieser Vorschrift darstellen?
    4. Folgt aus Art. 795 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b und Unterabs. 4 (in Verbindung mit) Art. 796e Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, dass die Beurteilung der entsprechend zuständigen Zollbehörde (über das Vorliegen) ausreichender Nachweise gem. Art. 796da Abs. 4 dieser Verordnung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bindend ist und keiner Überprüfung durch die Zollbehörde unterliegt, die für die nachträgliche Annahme einer Zollanmeldung im Sinne der erstgenannten Vorschrift zuständig ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-83/16

    Normen: EWGV 2913/92 Art 161 Abs 5, EWGV 2913/92 Art 210 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 161 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 210 Abs 1, EWGV 2454/93 Art 795 Abs 1 UAbs 3 Buchst b, EWGV 2454/93 Art 795 Abs 1 UAbs 4, EWGV 2454/93 Art 796e Abs 1 Buchst b, EWGV 2454/93 Art 796da, ZK Art 161 Abs 5, ZK Art 210 Abs 3, ZK Art 161 Abs 1, ZK Art 210 Abs 1, ZKDV Art 795 Abs 1 UAbs 3 Buchst b, ZKDV Art 795 Abs 1 UAbs 4, ZKDV Art 796e Abs 1 Buchst b, ZKDV Art 796da

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen