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  • 18.05.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 168 · C-28/16

    Ungarn, Holding, Tochtergesellschaft, Vorsteuer

    Letzte Änderung: 18. Mai 2016, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Mai 2016, 13:55 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Kuria (Ungarn), eingereicht am 18.01.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Ist eine Holdinggesellschaft, die bei der Abwicklung bestimmter Geschäfte der Tochterunternehmen oder der gesamten Unternehmensgruppe eine aktive Funktion ausübt, den Tochtergesellschaften aber weder die im Zusammenhang mit der aktiven Holdingtätigkeit erbrachten Dienstleistungen noch die dafür geschuldete Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, hinsichtlich dieser Dienstleistungen als Mehrwertsteuerpflichtiger anzusehen?
    2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft - und wenn ja, in welcher Weise - das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die von ihr in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die unmittelbar mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten einzelner Tochterunternehmen im Zusammenhang stehen, ausüben?
    3. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft - und wenn ja, in welcher Weise - das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die dem Interesse der gesamten Unternehmensgruppe dienen, ausüben?
    4. Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen - und wenn ja, inwieweit -, wenn die aktive Holdinggesellschaft den Tochterunternehmen die betreffenden in Anspruch genommenen Dienstleistungen als vermittelte Dienstleistungen weiter berechnet?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-28/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 9

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen