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  • 07.06.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b · C-132/16

    Bulgarien, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Vorsteuer

    Letzte Änderung: 7. Juni 2016, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2016, 10:49 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 01.03.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) entgegen, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objekts, die zugunsten sowohl des Dienstleistungsempfängers als auch der dritten Person erfolgen, nur deshalb einschränkt, weil die dritte Person das Dienstleistungsergebnis unentgeltlich erhält, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers verwendet werden?
    2. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112 einer Steuerpraxis entgegen, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen versagt wird, wenn die Ausgaben für ihre Bewirkung als Teil der Gesamtausgaben des Steuerpflichtigen aus dem Grund verbucht wurden, dass sie für die Errichtung oder Umgestaltung eines im fremden Eigentum stehenden Objekts getätigt wurden, ohne dass berücksichtigt wird, dass das Objekt auch vom Empfänger der Baudienstleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-132/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 176

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen