23.10.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 2 · I R 20/16
Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Devisentermingeschäft
Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 12:39 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2016, 12:30 Uhr
Sind Erträge aus einem Devisentermingeschäft im Zusammenhang mit der - von Anfang an beabsichtigten - Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn zwischen dem Grundgeschäft (Halten und Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft) und dem Sicherungsgeschäft (Devisentermingeschäft) handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB, § 5 Abs. 1a EStG) gebildet wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 20/16
Normen: KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3 S 3, EStG § 5 Abs 1a, HGB § 254
Erledigt durch: Urteil vom 10.04.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger