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  • 23.10.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 2 · I R 20/16

    Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Devisentermingeschäft

    Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 12:39 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2016, 12:30 Uhr

    Sind Erträge aus einem Devisentermingeschäft im Zusammenhang mit der - von Anfang an beabsichtigten - Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn zwischen dem Grundgeschäft (Halten und Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft) und dem Sicherungsgeschäft (Devisentermingeschäft) handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB, § 5 Abs. 1a EStG) gebildet wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 20/16

    Normen: KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3 S 3, EStG § 5 Abs 1a, HGB § 254

    Erledigt durch: Urteil vom 10.04.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger