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  • 10.08.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 96/2003 · C-323/16 P

    Italien, Verbrauchsteuer, Mineralöl, Tonerdegewinnung

    Letzte Änderung: 10. August 2016, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 10. August 2016, 10:42 Uhr

    Italienische Republik und Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 08.06.2016, von Eurallumina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, mit dem Antrag,
    das angefochtene Urteil aufzuheben;
    - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern, oder hilfsweise
    - die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
    - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
    (Die Klägerinnen begehrten vor dem EuG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 07.12.2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird, die von der Italienischen Republik zwischen dem 03.02.2002 und dem 31.12.2003 auf der Grundlage der Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien (Italien) verwendet werden, gewährt wurde, und soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, diese Beihilfe zurückzufordern. Das EuG hatte die Klagen abgewiesen.)

    Vorgehend: EuG , Urteil vom 22.4.2016 (T-60/06 RENV II)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-323/16 P

    Vorinstanz: EuG 22.4.16, T-60/06 RENV II

    Normen: EGRL 96/2003, EGEntsch 323/2006, EG Art 87

    Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission