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  • 14.09.2016 · Anhängiges Verfahren · UStG § 25 · C-380/16

    Deutschland, Reiseleistung, Reisebüro, Steuerbemessungsgrundlage

    Letzte Änderung: 14. September 2016, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 14. September 2016, 11:00 Uhr

    Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 08.07.2016, mit dem Antrag, wie folgt zu entscheiden:
    - Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Verpflichtungen aus Artikel 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) verletzt, indem sie Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln;
    - die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-380/16

    Normen: UStG § 25, AEUV Art 258 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310

    Rechtsmittel: Klage der Europäischen Kommission