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  • 21.11.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 26/16

    Abfindung, Betriebsausgabe, Immaterielles Wirtschaftsgut, Anschaffungskosten, Durchlaufender Posten, Benennungsverlangen

    Letzte Änderung: 21. November 2018, 11:23 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2016, 11:00 Uhr

    Handelt es sich bei einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags, dessen Abschluss sich aus Sicht des Unternehmers als Fehlentscheidung erwiesen hat, um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen Anschaffungskosten für ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut vor, die über die ersparte Vertragslaufzeit abzuschreiben sind? Setzt die Annahme durchlaufender Posten eine Kennzeichnung als Fremdgelder in der Buchführung voraus? Ist § 159 AO auch auf durchlaufende Posten anwendbar, und kann ein diesbezügliches Benennungsverlangen durch ein im Hinblick auf § 160 AO bereits zuvor gestelltes Benennungsverlangen ersetzt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 26/16

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 10.3.2016 13 K 1602/11

    Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 5 Abs 2, AO § 159, AO § 160

    Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2018, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung