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  • 28.09.2016 · Anhängiges Verfahren · EUV Art 39 · C-345/16

    Ruhegehälter, Doppelbesteuerung, Luxemburg, Belgien

    Letzte Änderung: 28. September 2016, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 28. September 2016, 12:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien), eingereicht am 22.06.2016, zu folgender Frage:
    Steht Art. 39 des Vertrags über die Europäische Union der belgischen Steuerregelung in Art. 155 CIR 92 entgegen, der zufolge, und zwar unabhängig davon, ob das Rundschreiben Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 Anwendung findet oder nicht, die luxemburgischen Ruhegehälter des Klägers, die nach Art. 18 des Abkommens zwischen Belgien und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der im CIR 92 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen und nach der Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag und die Ermäßigungen für langfristiges Sparen, für mit Dienstleistungsschecks vergütete Leistungen, für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand und für unentgeltliche Zuwendungen des Klägers herabgesetzt oder in geringerer Höhe gewährt werden, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten und nicht der Kläger, sondern die Klägerin Ruhegehälter ausschließlich belgischen Ursprungs bezogen hätte?
    (Anmerkung des Dokumentars: Gegenstand des Verfahrens ist laut Curia-Internetseite des EuGH die Niederlassungsfreiheit.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-345/16

    Normen: EUV Art 39, AEUV Art 49, EG Art 43

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien)