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  • 19.10.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 86 Abs 1 · C-273/16

    Italien, Inlandsbeförderung, Einfuhr von Gegenständen

    Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2016, 11:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 31.05.2016, zu folgender Frage:
    Kann Art. 144 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (die Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Teil B Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 entsprechen) dahin ausgelegt werden, dass die einzige Voraussetzung dafür, dass die verbundenen Leistungen der Inlandsbeförderung ("inbound") - von Flughäfen zum Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mit der Klausel "frei Bestimmungsort" - nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, darin besteht, dass ihr Wert in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist, unabhängig davon, ob bei Einfuhr der Gegenstände tatsächlich Steuer bei den Zollstellen erhoben wird; ist es daher mit den genannten Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar, die innerstaatlichen Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 in der damals zeitlich anwendbaren Fassung dahin auszulegen, dass in allen Fällen und damit auch denen nicht mehrwertsteuerpflichtiger Einfuhren - wie im vorliegenden Fall, in dem es um Dokumente und Gegenstände von geringem Wert geht - die weitere Voraussetzung ihrer tatsächlichen Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer (und der konkreten Entrichtung der Steuer bei den Zollstellen) bei der Einfuhr dieser Gegenstände erfüllt sein muss; und zwar gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Verbundenheit der Beförderungsdienstleistungen mit den Hauptleistungen (Einfuhren) und des Zwecks der Vereinfachung, der beiden Vorgängen zugrunde liegt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-273/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 86 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 144, EWGRL 388/77 Art 14 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 14 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil B Abs 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen