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  • 19.10.2016 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-382/16

    Mitgliedstaat, gebietsansässige Gesellschaft, Einkünfte

    Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2016, 11:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) eingereicht am 11.07.2016, zu folgender Frage:
    Steht Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV - (zuvor: Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach welcher Einkünfte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, an der er mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und mit der er Bedingungen vereinbart hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn eine solche Korrektur in Bezug auf Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht erfolgt und die Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ergeben, vereinbart wurden?

    Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 28.6.2016 (1 K 1472/13)

    Gericht:

    Aktenzeichen: C-382/16

    Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz 28.6.2016, 1 K 1472/13

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, AStG § 1, EGV Art 43, EGV Art 48

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen