27.06.2018 · Erledigtes Verfahren · ZollKostV § 11 · VII R 21/16
Verwahrung, Kosten, Schuldner, Auswahlermessen
Letzte Änderung: 27. Juni 2018, 14:48 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2016, 14:00 Uhr
Erhebung von Verwahrungsgebühren vom Postdienstleister für Postsendungen, die vom Selbstabholer zollrechtlich zu behandeln sind bzw. für die eine Abfertigung zum freien Verkehr durch den Postdienstleister nicht durchgeführt werden kann.
Sind alle Absender und Empfänger verwahrter Postsendungen, die zum Zeitpunkt der Fertigung des Kostenbescheids aus der Zollbehörde unbekannten Gründen nicht abgeholt worden sind, Kostenschuldner gemäß § 13 VwKostG?
Ist die Zollbehörde verpflichtet, bei jeder in Verwahrung befindlichen Postsendung weitere Kostenschuldner neben dem Postdienstleister zu ermitteln und ggf. in Anspruch zu nehmen?
Divergenz zu VII R 65/11.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 21/16
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 9.6.2016 4 K 23/14
Normen: ZollKostV § 11, ZollKostV § 7, ZollVG § 5, VwKostG § 7
Erledigt durch: Urteil vom 20.02.2018, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung