21.05.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 38/16
Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Abfindung, Rechnung, Pauschale, Wertaufhellung
Letzte Änderung: 21. Mai 2019, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2016, 15:15 Uhr
Sind Schuldzinsen für Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheiden getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar? Ist ein Pauschalhonorar als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich aus damit zusammenhängenden Umständen ein betrieblicher Zusammenhang herstellen lässt? Ist eine in der Annahme, der Gläubiger werde sie nicht mehr geltend machen, bereits ausgebuchte Verbindlichkeit erneut zu passivieren, wenn sich zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 38/16
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 16.10.2014 12 K 854/07
Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 5, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
Erledigt durch: Urteil vom 08.11.2018, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger