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  • 23.11.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 3 S 2 · I R 4/17

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen, Schwestergesellschaft, Fremdvergleich, Mitwirkungspflicht, Ausland, Schätzung

    Letzte Änderung: 23. November 2021, 15:51 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2017, 15:00 Uhr

    Anwendbare Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises bei Darlehensgewährung durch eine im Ausland ansässige Schwesterkapitalgesellschaft:1. Sind die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichberechtigt nebeneinander anwendbar?2. Ist die Preisvergleichsmethode anzuwenden, wenn ein Vergleichspreis anhand identischer Leistungsbeziehungen und Bedingungen ermittelt werden kann, und die Kostenaufschlagsmethode, wenn es keine vergleichbaren Leistungsbeziehungen innerhalb oder außerhalb des Konzerns gibt?3. Ist eine Schätzung des angemessenen Zinsverrechnungspreises vorzunehmen, wenn die inländische Darlehensnehmerin, die ein Darlehen von der ausländischen Schwesterkapitalgesellschaft erhält, unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle erforderlichen Beweismittel zur Ermittlung eines Zinsverrechnungspreises nach Fremdvergleichsgrundsätzen vorlegen kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 4/17

    Normen: KStG § 8 Abs 3 S 2, AO § 162 Abs 2 S 1, AO § 90 Abs 2 S 1, AO § 90 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 18.05.2021, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger